Mitgliedschaft und Geschäftsanteile
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung des Beitritts, die den Erfordernissen des GenG entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Einspruch des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung nach $28 der Satzung. Das Eintrittsgeld darf jedoch den Betrag eines Geschäftsanteils nicht überschreiten. (Ab 01.01.2002 beträgt das Eintrittsgeld 100,00 EUR .) (2) Das Eintrittsgeld ist dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Ein Geschäftsanteil wird auf 155,00 Euro ab 01.01.2002 festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Beitritt mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen und den Betrag sofort zu entrichten. (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder eine sonstige Leistung der Genossenschaft überlassen wird, hat weitere Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Mindestanzahl der Geschäftsanteile beträgt für
- eine Einraumwohnung
4 Geschäftsanteile - je weiteres halbes Zimmer (kleiner 11 qm)
1 Geschäftsanteile - je weiteres ganzes Zimmer (11 qm und größer)
2 Geschäftsanteile - eine Garage
2 Geschäftsanteile
Diese Anteile sind Pflichtanteile. Mit Überlassung einer Wohnung/Garage müssen diese Pflichtanteile grundsätzlich eingezahlt sein. Der Vorstand kann
innerhalb eines Jahres zulassen.

